Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)

der VINTRA Legacy Partners GmbH, Bewinkel 13, 48167 Münster, HRB 23329/
Amtsgericht Münster

Stand: 27.02.2026

 

1. Geltungsbereich, Rangfolge, Definition

1.1 Geltungsbereich. Diese AGB gelten ausschließlich gegenüber Unternehmern (§ 14 BGB) für alle Verträge zwischen der Vintra Legacy Partners GmbH (nachfolgend „Auftragnehmer“ genannt) und Unternehmern (§ 14 BGB) (jeweils „Auftraggeber“ genannt) über Beratungs-, und damit verbundene Leistungen.

1.2 Abweichende AGB oder sonstige Regelungen des Auftraggebers gelten nur bei ausdrücklicher Zustimmung in Textform. Der Auftraggeber erkennt mit der Entgegennahme eines Angebots, einer Auftragsbestätigung, spätestens aber mit der Erteilung eines Auftrags oder der Entgegennahme einer Leistung an, dass ausschließlich diese AGB für die gesamten Geschäftsbeziehungen gelten sollen. Die einmal vereinbarten AGB gelten auch für zukünftige Vertragsabschlüsse als vereinbart. Ein Schweigen des Auftraggebers auf anderslautende Bestimmungen des Bestellers ist nicht als Einverständnis mit dessen Bedingungen anzusehen; deren Geltung wird widersprochen. Jede Abweichung von den AGB des Auftraggebers gilt als Ablehnung des Auftrags, eine dennoch – auch unter Vorbehalt – erfolgte Entgegennahme einer Lieferung als Einverständnis mit den AGB des Auftraggebers.

Diese AGB gelten auch für alle zukünftigen Leistungen, soweit es sich um gleichartige Rechtsgeschäfte handelt, auch wenn beim künftigen Abschluss nicht erneut hierauf hingewiesen wird

1.3 Rangfolge. Bei der Geltung von Regelungen gilt folgende Rangfolge: (i) Angebot/Statement of Work (SoW) einschließlich Leistungsbeschreibung, (ii) dieseAGB, (iii) das Gesetz.

1.4 Definitionen

„Höhere Gewalt“

bedeutet jedweden Grund, der entweder uns oder den Auftraggeber die Erfüllung der jeweiligen vertraglichen Pflichten unmöglich macht und der aus Umständen entsteht, die außerhalb der zumutbaren Kontrolle der jeweiligen Partei liegen, einschließlich aber nicht beschränkt auf Naturkatastrophen, Handlungen von Regierungen oder von supra-nationalen Institutionen, Ausbrüche von Gewalt, nationale Notstände, terroristische Angriffe, Aufstände, innere Unruhen, Brände, Explosionen oder Überschwemmungen.

„Dienstleistung“

In Abgrenzung zur Warenproduktion (materielle Güter) spricht man bei den Dienstleistungen von immateriellen Gütern, wobei üblicherweise die Gleichzeitigkeit von Produktion und Verbrauch gegeben ist.

„Werktage“

Nach diesem Vertrag sind Montag bis Freitag, ausgenommen sind bundeseinheitliche Feiertage.

 

2. Vertragsschluss und elektronische Signatur

2.1 Angebote durch den Auftragnehmer sind – sofern im Angebot nicht anders angegeben – 14 Kalendertage verbindlich.

2.2 Ein Vertragsschluss erfolgt durch Gegenzeichnung oder Annahme des Angebotes in Textform; zertifizierte digitale Signaturen (z. B. DocuSign) genügen.

3. Leistungsgegenstand, Rollen

3.1 Statement of Work (nachfolgend „SoW“ genannt). Das SoW beschreibt projektbezogen die Zielsetzung und den Umfang des Leistungsgegenstandes; es wird Vertragsbestandteil und geht im Kollisionsfall diesen AGB vor (vgl. Ziff. 01.3). Das SoW wird projektbezogen als Anlage zu dem jeweiligen Angebot an den Auftraggeber übermittelt.

3.2 Partner/Subunternehmer. Leistungen des Auftragnehmers dürfen unter Einschaltung von Partnern/ Subunternehmern nach Ziff. 10 erbracht werden. Der Auftragnehmer bleibt stets für die Erfüllung der Leistungen verantwortlich.

 

4. Mitwirkungspflichten des Auftraggebers

4.1 Der Auftraggeber wird durch die Erfüllung seiner Mitwirkungspflichten dazu beitragen, dass wir die vereinbarten Leistungen rechtzeitig beginnen und ohne Behinderung oder Unterbrechung durchführen können. Der Auftraggeber übersendet dem Auftragnehmer unverzüglich nach der Beauftragung die erforderlichen Unterlagen und Informationen, die für die geschuldete Leistung erforderlich sind. Soweit die erforderlichen Informationen und Daten nicht bereits mit dem Angebot angefordert wurden, wird der Auftragnehmer dem Auftraggeber nach Vertragsschluss dem Auftraggeber eine Aufstellung dieser Dokumente und Informationen zuleiten.

4.2 Verzögerungen, bei der Zurverfügungstellung der Dokumente und Informationen, die dazu führen, dass, dass seitens des Auftragnehmers Fristen nicht eingehalten werden können, führen zu einer angemessenen Verlängerung dieser Fristen. Soweit eine monatliche Vergütung geschuldet ist, bleibt der Auftraggeber weiterhin zu Zahlung verpflichtet.

 

5. Servicequalität, Beanstandungen, Nachbesserung (Dienstvertrag)

5.1 Charakter. Die Parteien sind sich einig, dass der Auftragnehmer Dienstleistungen erbringt.

5.2 Beanstandungen. Der Auftraggeber prüft bereitgestellte Arbeitsergebnisse zeitnah und teilt Beanstandungen samt Beschreibung der Abweichung vom SoW in Textform mit.

5.3 Nachbesserung. Bei berechtigten Beanstandungen wird der Auftragnehmer innerhalb angemessener Frist nachbessern.

 

6. Vergütung, Nebenkosten, Zahlung, Aufrechnung

6.1 Vergütung. Die Vergütung erfolgt gemäß Angebot/SoW, also entweder nach Festpreis, Retainer oder Zeit/Material.

6.2 Rechnungen. Rechnungen sind binnen 14 Tagen netto fällig.

6.3 Indexierungen/Preisanpassungen können bei Dauerschuldverhältnissen ausschließlich im SoW vereinbart werden.

6.4 Aufrechnung/Zurückbehalt. Der Auftraggeber kann nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenforderungen aufrechnen; gesetzliche Zurückbehaltungsrechte aus demselben Vertragsverhältnis bleiben unberührt.

 

7. Termine, Leistungsstörungen

7.1 Termine sind nur verbindlich, wenn sie neben denjenigen die innerhalb des SoW geregelt sind, in Textform bestätigt wurden.

7.2 Bei unvorhersehbaren Ereignissen (z. B. höhere Gewalt (Ziffer 15), Ausfall von Schlüsselpersonal, Streik, behördliche Maßnahmen, großflächige Netzausfälle) verlängern sich die Fristen angemessen.

7.3 Der Auftraggeber und der Auftragnehmer informieren sich gegenseitig über absehbare Verzögerungen.

 

8. Nutzungsrechte, vorbestehende Rechte, Tools

8.1 Nutzungsrecht. Mit vollständiger Zahlung erhält der Auftraggeber ein einfaches, nicht-ausschließliches, zeitlich und räumlich unbeschränktes Nutzungsrecht in dem zur Vertragsdurchführung/Zweckverfolgung erforderlichen Umfang an den im Projekt
erstellten Arbeitsergebnissen-, einschließlich Software, digitaler Tools und deren Dokumentation.

8.2 Die Bearbeitung/Weitergabe/Vergabe von Unterlizenzen sind nur zulässig, wenn dies im SoW ausdrücklich erlaubt oder nach vorheriger Zustimmung eingeräumt ist; Open-Source-Bestandteile unterliegen deren Lizenzen.

8.3 Vorbestehende IP/Methoden/Tools verbleiben beim Auftragnehmer; der Auftraggeber erhält daran ein zur Nutzung des Arbeitsergebnisses erforderliches Nutzungsrecht, einschließlich der Nutzung von Software und digitalen Tools, soweit dies für die Zwecke des Projekts erforderlich ist.

8.4 Übergabeformat. Das Übergabeformat erfolgt markt-/branchenüblich gemäß SoW; für Software und digitale Tools erfolgt die Übergabe in einem nutzbaren, marktüblichen Format gemäß SoW; -Quell-/Rohdateien werden nur an den Auftraggeber übergeben, wenn dies ausdrücklich vereinbart ist.

 

9. Vertraulichkeit & Referenzen

9.1 Die Vertragspartner verpflichten sich, alle Informationen, Geschäftsvorgänge und Unterlagen, die ihnen im Zusammenhang mit diesem Vertrag vor oder bei dessen Durchführung bekannt und die als vertraulich bezeichnet werden, rechtlich geschützt sind oder Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse enthalten, gegenüber Dritten vertraulich zu behandeln, es sei denn, sie sind der betreffenden Partei bereits zuvor auf andere rechtmäßige Weise bekannt geworden oder öffentlich bekannt. Diese Pflicht bleibt auch nach Beendigung dieses Vertrages bestehen. Die Vertragspartner verwahren und sichern diese Informationen, Geschäftsvorgänge und Unterlagen so, dass ein Zugang durch Dritte ausgeschlossen ist.

9.2 Soweit personenbezogene Daten gespeichert oder sonst verarbeitet werden, geschieht dies unter Beachtung der datenschutzrechtlichen Vorschriften. Die diesbezüglichen Weisungen des Auftraggebers werden beachtet und die erforderlichen technischen und organisatorischen Maßnahmen zur Sicherung der Daten gegen Missbrauch werden getroffen. Diese Pflichten bleiben auch nach Beendigung des Vertrages bestehen. Der Auftragnehmer darf den Auftraggeber nach erfolgreichem Abschluss der Leistungen als Referenzkunden benennen

9.3 Rangfolge. Bei der Geltung von Regelungen für die Vertraulichkeit zwischen den Parteien gilt folgende Rangfolge:
(i) Etwaig abgeschlossene Vertraulichkeitsvereinbarungen, (ii) diese AGB, (iii) das Gesetz.

 

10. Einsatz von Partnern/Subunternehmern

10.1 Partner. Der Auftragnehmer darf Partner und/ oder Subunternehmer für die Leistungserbringung und Unterstützung einsetzen, bleibt indes für die Erfüllung der zu erbringenden Leistungen aber weiterhin verantwortlich.

10.2 Datenschutz. Partner werden auf Vertraulichkeit und – soweit einschlägig – auf Datenschutz (Auftragsverarbeitungsvertrag) verpflichtet;

10.3 Information. Auf Anfrage informiert der Auftragnehmer über Name, Rolle und Ort der Leistungserbringung der eingesetzten Partner.

 

11. Datenschutz, Auftragsverarbeitung, TOMs

11.1 Soweit der Auftragnehmer personenbezogene Daten als eigenständiger Verantwortlicher verarbeitet (insbesondere für Vertragsverwaltung, Leistungserbringung in eigener Zwecksetzung, Abrechnung), gelten die Pflichten der Verantwortlichen nach der DSGVO. Der Auftragnehmer erteilt diesbezüglich den Auftraggebern entsprechende Datenschutzhinweise gem. der Art. 13 f. DSGVO.

11.2 TOM. Der Auftragnehmer verpflichtet sich, angemessene technische und organisatorische Maßnahmen (TOM) gem. Art. 32 DSGVO zu implementieren, regelmäßig zu überprüfen und zu dokumentieren; Nachweise werden auf Anfrage bereitgestellt.

11.3 Datenschutzanfragen sowie Sicherheitsvorfälle werden unverzüglich, spätestens innerhalb von 24 Stunden nach Kenntnis, gemeldet und bearbeitet; der Auftragnehmer unterstützt den Auftraggeber bei der Bewertung und Meldung an die Aufsichtsbehörde.

11.4 Einsatz von Unterauftragsverarbeitern und etwaige Drittlandübermittlungen erfolgen nur nach vorheriger Zustimmung des Auftraggebers und unter Beachtung der Art. 28, 32 und 44 ff. DSGVO.

 

12. Haftung, Haftungsbegrenzung, Versicherung

12.1 Der Auftragnehmer haftet unbeschränkt bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit sowie bei Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit.

12.2 Bei leichter Fahrlässigkeit haftet der Auftragnehmer nur bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (Kardinalpflichten) und begrenzt auf den vorhersehbaren, vertragstypischen Schaden. Mittelbare Schäden und entgangener Gewinn sind ausgeschlossen, ausgenommen bei Verletzung von Datenschutz-, Geheimhaltungs- oder Immaterialgüterpflichten.

12.3 Cap (allgemein). Bei leicht fahrlässigen Pflichtverletzungen ist die Haftung bei vertragstypischen Schäden je Schadensfall auf 100 % der Netto-Vergütung begrenzt, die der Auftraggeber im vorangegangenen 12-Monats-Zeitraum unter dem betreffenden Vertrag gezahlt/geschuldet hat, und insgesamt pro Vertragsjahr auf 200 % dieses Betrags.

12.4 Sonder-Cap (Datenschutz/Geheimhaltung/IP). Bei Verstößen gegen Datenschutz-, Geheimhaltungs- oder Immaterialgüterpflichten gilt die höhere der beiden Größen: 150 % des Caps nach Ziff. 14.3 oder 500.000 EUR. Art. 82 DSGVO bleibt unberührt.

12.5 Versicherung. Der Auftragnehmer unterhält eine Berufs-/Vermögensschadenhaftpflichtversicherung mit einer Deckungssumme von mindestens dem Cap nach Ziff. 12.3.; ein Nachweis erfolgt auf Anfrage.

 

13. Laufzeit, Kündigung

13.1 Laufzeit. Die Laufzeit ist bestimmt im Angebot/SoW.

13.2 Kündigung. Eine Ordentliche Kündigung bei Dauerschuldverhältnissen erfolgt mit einer Frist von 4 Wochen zum Monatsende, sofern nicht abweichend etwas anderes vereinbart worden ist.

13.3 Außerordentliche Kündigung. Das Recht zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt.

13.4 Form. Kündigungen bedürfen der Textform.

 

14. Offboarding, Datenrückgabe, Aufbewahrung

14.1 Nach Vertragsende stellt der Auftragnehmer auf Wunsch sämtliche projektbezogenen Daten/Arbeitsergebnisse im vereinbarten Format bereit; ein Übergabeplan wird ggf. im SoW festgelegt.

14.2 Gesetzliche Aufbewahrungsfristen bleiben unberührt; anschließend erfolgt die Löschung der Daten gemäß AVV/TOM; die Löschungen werden protokolliert.

14.3 Der Auftragnehmer darf Daten/Artefakte bis zur Begleichung fälliger, Entgelte zurückbehalten; dies gilt nicht für personenbezogene Daten, soweit dadurch gesetzliche Lösch-/Rückgabepflichten verletzt würden.

 

15. Höhere Gewalt

15.1 Höhere Gewalt im Sinne dieses Vertrags ist ein außerhalb des Einflussbereichs und der zumutbaren Kontrolle einer Partei liegendes, unvorhersehbares Ereignis, das die betroffene Partei an der Erfüllung ihrer vertraglichen Pflichten ganz oder teilweise hindert. Hierzu zählen insbesondere Naturkatastrophen, Krieg, Pandemien, behördliche Maßnahmen, großflächige Netzausfälle sowie sonstige von außen
einwirkende Ereignisse, die nicht mit zumutbarem Aufwand abwendbar sind. Solche Ereignisse befreien die jeweils betroffene Partei für die Dauer und im Umfang der Störung von ihren Leistungspflichten.

15.2 Mitteilungspflichten: Im Falle des Eintritts höherer Gewalt ist die jeweils andere Partei unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von 3 Werktagen, schriftlich zu informieren. Die Mitteilung hat die Umstände, die voraussichtliche Dauer sowie die ergriffenen Maßnahmen zur Schadensbegrenzung bzw. Workarounds zu enthalten. Die betroffene Partei ist verpflichtet, die Auswirkungen und Dauer der höheren Gewalt nach besten Kräften zu begrenzen und die andere Partei über wesentliche Änderungen unverzüglich zu unterrichten.

15.3 Kündigungsrecht: Dauert der Fall höherer Gewalt länger als 30 Kalendertage an, sind beide Parteien berechtigt, den Vertrag mit einer Frist von 2 Wochen in Textform zu kündigen.

 

16. Nichtabwerbung

16.1 Abwerbung. Der Auftraggeber unterlässt es, aktiv Mitarbeiter sowie wesentliche freie Mitarbeiter/Unterauftragnehmer des Auftragnehmers, die im Projekt eingesetzt waren, innerhalb von 12 Monaten ab deren letztem Projekteinsatz abzuwerben.

16.2 Bewerbung. Unberührt bleibt die Bewerbung durch einen Mitarbeiter des Auftragnehmers (z. B. Initiativbewerbung, allgemeine Anzeigen ohne gezieltes Targeting).

16.3 Vertragsstrafe. Für jeden schuldhaften Verstoß gegen die Ziff. 16.1 verpflichtet sich der Auftraggeber zur Zahlung einer für jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Vertragspartner nach billigem Ermessen zu bestimmenden, im Streitfalle durch das zuständige Gericht zu überprüfenden, angemessenen Vertragsstrafe.

 

17. Schlussbestimmungen

17.1 Es gilt deutsches Recht; das UN-Kaufrecht (CISG) ist ausgeschlossen.

17.2 Gerichtsstand ist der Geschäftsitz des Auftragnehmers.

17.3 Salvatorische Klausel. Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen berührt die Wirksamkeit des Vertrags im Übrigen nicht. Anstelle der unwirksamen Bestimmung gelten die gesetzlichen Vorschriften; soweit keine vorhanden sind, gilt im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung eine Regelung, die dem wirtschaftlich Gewollten am nächsten kommt.

17.4 Änderungen/Ergänzungen dieses Vertrags bedürfen der Textform; dies gilt auch für diese Textformklausel. Individuelle Abreden gehen diesen AGB vor (§ 305b BGB).

17.5 Eine Elektronische Übermittlung von Dokumenten ist zulässig; E-Mail genügt der Textform.

ImpressumAllgemeine Geschäftsbedingungen​  | Datenschutzrichtlinie  © 2026 VINTRA Legacy Partners